BDE-Position bestätigt: Alleingang der Kommunen rechtswidrig

07.07.2010 – Rechtsgutachten zur kommunalen Wertstofftonne

Ein Gutachten der renommierten Anwaltskanzlei für Umweltrecht Köhler & Klett Rechtsanwälte aus Köln bestätigt die vom BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Roh­stoffwirtschaft e.V. geäußerte Einschätzung, dass ein kommunaler Alleingang bei der Einführung einer kommunalen Wertstofftonne ohne Abstimmung mit allen neun Systembetreibern rechtswidrig ist.

„Das Gutachten macht deutlich, dass eine Abstimmung gemäß Verpackungsverordnung zwischen kommunalem und privatem Entsorger weder befristet noch gekündigt werden kann“, so BDE-Geschäftsführer Dr. Andreas Bruckschen. „Ein einmal abgestimmter Zustand besteht daher so lange fort, bis sich beide Seiten einvernehmlich auf eine Anpassung der Abstimmung geeinigt haben.“ Zudem könne laut Gutachten der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht einseitig durchsetzen, dass seine neu eingeführte Wertstofftonne mitgenutzt werden müsse. „Im Falle der Stadt Dortmund gibt es ja bereits ein etabliertes System zur Sammlung über eine ‚gelbe Tonne’“, betont Bruckschen. „Daher ist eine neue Tonne überhaupt nicht notwendig.“ Vielmehr spricht sich der BDE erneut dafür aus, das bereits etablierte System zu erweitern und für stoffgleiche Nichtverpackungen zugänglich zu machen. Dieser Vorschlag des Systembetreibers Interseroh an die Stadt Dortmund sei daher der richtige und einfachste Schritt, um die laut Verpackungsverordnung zwingend notwendige Zustimmung beider Parteien zu erzielen – und zu garantieren, dass die Stadt die von ihr gewünschte Wertstofftonne erhält und der Duale-System-Betreiber seine Recyclingquoten erfüllen kann.

Die wichtigsten Erkenntnisse des Gutachtens im Überblick:

  • Eine Abstimmung gemäß Verpackungsverordnung zwischen kommunalem und privatem Entsorger kann nicht befristet oder gekündigt werden. Ein einmal abgestimmter Zustand besteht daher so lange fort, bis sich beide Seiten einvernehmlich auf eine Anpassung der Abstimmung geeinigt haben.
  • Im Rahmen einer Anpassung einer bestehenden Abstimmung haben die Interessen des kommunalen Entsorgers keinen Vorrang gegenüber denen des dualen Systems.
  • Beide Beteiligten haben einen Anspruch darauf, dass eine Änderung des Sammel- und Verwertungssystems nur in zumutbarer Weise bei gegenseitiger Rücksichtnahme vorgenommen wird.
  • Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann nicht einseitig durchsetzen, dass seine neu eingeführte Wertstofftonne mitgenutzt werden muss bzw. kann. Denn zur Sammlung von Verpackungsabfällen ist die neue Tonne nicht notwendig.
  • Eine Beschränkung der Erfassung von Verpackungsabfällen auf die Sammlung in Säcken bei Einführung einer kommunalen Wertstofftonne muss der Systembetreiber nicht dulden, wenn belegbar zu befürchten ist, dass den dualen Systemen hierdurch Verpackungsabfälle entzogen werden und sie deswegen die für den Systembetrieb erforderlichen Verwertungsquoten nicht mehr erreichen.
  • Die Zustimmung durch einige Systembetreiber reicht nicht aus, um dies als Argument bei der Anpassung der Abstimmung zu nutzen. Es muss eine einvernehmliche Lösung mit allen Systembetreibern gesucht werden.

Das Gutachten wurde im Auftrag des BDE von der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Köhler & Klett angefertigt. Die Kölner Juristen sind ausgewiesene Experten in Fragen von Umwelt- & Technikrecht.

Kontakt
Dr. Andreas Bruckschen
Geschäftsführer
BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-,
Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V.
Behrenstraße 29
10117 Berlin
Tel.: +49 30 5900335-30
E-Mail: bruckschen@bde-berlin.de

 


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